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Mehrbedarf für größere Wohnfläche - Sedolin - 20.11.2003 Gesetzestext : Schwerbehinderten kann in Anwendung von § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WoFG auf Antrag eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² oder ein zusätzlicher Wohnraum zugebilligt werden, wenn durch die Art der Behinderung ein Mehrbedarf besteht. Von einem zusätzlichen Wohnflächen-bedarf wird insbesondere bei Rollstuhlfahrern ausgegangen. Darüber hinaus kann die zusätzliche Wohnfläche zugebilligt werden, die durch die Art der Behinderung notwendig und deren Notwendigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung belegt ist |