Konduktive Förderung nach Petö wird nicht in die
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Ein leider recht vernichtendes Urteil hat der G-BA mal wieder gefällt. Lest selbst :

Siegburg, 21. Dezember 2004 – Der Gemeinsame Bundesausschuss
in seiner Besetzung für die vertragsärztliche Versorgung hat in der
heutigen Sitzung beschlossen, die konduktive Förderung nach Petö
nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
aufzunehmen.

Bei der konduktiven Förderung nach Petö handelt es sich um eine
Therapie, die eingesetzt wird, um Personen mit cerebralen Bewe-
gungsstörungen zu behandeln. Der Bundesausschuss veröffentlichte
das Beratungsthema im Dezember 2002 und gab damit allen Interes-
sierten, insbesondere wissenschaftlichen Gesellschaften, Ärztever-
bänden, Selbsthilfe- und Patientenorganisationen sowie Heilmittelerb-
ringern Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Auswertung der einge-
gangenen Stellungnahmen und umfassender Recherche des Unter-
ausschusses wurde die Methode primär für die Indikation der infantilen
Zerebralparesen beraten, da nur zu dieser Indikation Studien vorlagen,
die wissenschaftlichen Mindestansprüchen genügen.

Im Mittelpunkt der Nutzenbewertung der Methode stand vor allem, wie
bei allen vergleichbaren internationalen Bewertungsverfahren, der
Vergleich der konduktiven Förderung mit bisher etablierten bzw. an-
gewandten Therapie- und Förderungsmaßnahmen. Für die infantile
Zerebralparese stehen in der vertragsärztlichen Versorgung Heilmittel
u.a. aus dem Bereich der physikalischen Therapie, der Ergotherapie
sowie der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie zur Verfügung, die par-
tiell auch in die Petö-Therapie Eingang finden.

Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA: „Zugunsten der Methode
wurden - wegen der bestehenden Schwierigkeiten einen Evidenz-
nachweis als Heilmittel zu erbringen – im Sinne einer umfassenden
Überprüfung auch Studien mit erheblichen methodischen Schwächen
in die Bewertung mit einbezogen.“

Trotzdem konnten Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der
konduktiven Förderung bei den geprüften Indikationen, auch im Ver-
gleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden,
nicht hinreichend belegt werden. Hinzu kommt, dass das Berufsbild des „Konduktors“ anders als bei den Erbringern der anerkannten The-rapiemethoden nicht gesetzlich abgesichert ist und außer in Norwegen diese Therapie in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat anerkannt wird.


Eine Aufnahme der konduktiven Förderung als verordnungsfähiges
Heilmittel in die ambulante Versorgung konnte deswegen nicht erfolgen

Quelle : Pdf-Dokument des gemeinsamen Bundesausschusses
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