Betreuer ??
#15
Hallo @all

Seit dem 1. Januar 1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft und regelt die rechtliche Vertretung erwachsener Menschen. Das Betreuungsgesetz hat das alte Vormundschaftsrecht abgelöst und stellt den betreuten Menschen in den Mittelpunkt der Entscheidungen und Handlungen der rechtlichen Betreuer.

Oberstes Ziel des Betreuungsrechts ist die Umsetzung des Wohls und der Wünsche (§ 1901 BGB) der betreuten Menschen und nicht ihre Entrechtung.

Bundesweit werden etwa 70 Prozent aller Betreuungen von Angehörigen und sozial engagierten Bürgern übernommen.
30 Prozent der betreuten Menschen werden von Berufsbetreuern vertreten. Berufsbetreuer sind angestellt bei der Behörde, einem Verein oder freiberuflich tätig. Angehörige und sozial engagierte Bürger als ehrenamtliche Betreuer erhalten auf Antrag eine jährliche Aufwandspauschale von 323 €. Berufsbetreuer erhalten derzeit eine Stundenvergütung, die zwischen 18 und 31 € liegt, inklusive Steuern und Auslagen.

Bei mittellosen Betreuten, mit einem Vermögen unter 2301 € zahlt die Staatskasse die Aufwendungen. Wer mehr Vermögen hat, muss die Kosten selbst zahlen.
Aufgaben der Betreuer

Die Aufgaben für alle Betreuer werden vom Vormundschaftsgericht festgelegt und stehen im Betreuerausweis. Einmal im Jahr müssen die Betreuer dem Vormundschaftsgericht einen Jahresbericht übersenden.
Aufgabenkreis Vermögenssorge
Unter Vermögenssorge werden alle finanziellen Angelegenheiten verstanden wie:
• Antragstellung auf Sozialleistungen
• Kostenregelung für Wohnheim / Tagesstättenplatz
• Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse
• Antragstellung auf Renten
• Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen usw.
• Verwaltung der Giro- und Sparkonten, sowie weiterer Vermögen
• Schuldenregulierung.

Einige finanzielle Regelungen wie bestimmte Geldanlagen oder die Wohnungskündigung (§ 1907 BGB) muss das Gericht vorab genehmigen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Rechtspfleger im Vormundschaftsgericht über Ihre Rechte und Pflichten.
Mit der Einrichtung einer Betreuung bleibt die Geschäftsfähigkeit bestehen. Das heißt, der Betreute kann im Rechtsverkehr teilnehmen und Verträge abschließen. Bei Streitigkeiten muss im Einzelfall die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) festgestellt werden.
Bei allen Regelungen muss der Betreuer darauf achten, dass der betreute Mensch soweit wie möglich beteiligt ist und eigenes Geld zur Verfügung hat.

Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Aufgabenkreis Gesundheitssorge
Im Rahmen der Gesundheitssorge klärt der Betreuer Fragen wie:
• Die ärztliche Versorgung / Arztwahl
• Die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen
• Die Veranlassung von Vorsorgeuntersuchungen (Zahn- Krebsvorsorgeuntersuchungen)
• Die Zustimmung zu Operationen
Im Rahmen der Gesundheitssorge hat der Betreuer darauf zu achten, ob er für bestimmte Entscheidungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes benötigt. Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Die Unterlassung von medizinischen therapeutischen Maßnahmen, die ja ebenfalls einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden nach sich ziehen könnten, sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen, eine Genehmigungspflicht besteht hier aber nicht. Das Abschalten von lebenserhaltenden/verlängernden Maßnahmen bedarf ebenfalls der richterlichen Genehmigung.

Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten
Dieser Aufgabenkreis beinhaltet den Erhalt einer Wohnung, die Anfechtung einer Räumungsklage und die Auflösung einer Wohnung. Ist man für diesen Aufgabenkreis eingesetzt, bedarf es bei Kündigung von Wohnraum trotzdem der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (§ 1907 BGB). Bei Einzug in ein Heim, Wohnheim oder in eine Wohngruppe der Behindertenhilfe ist selbstverständlich darauf zu achten, dass der betreute Mensch seine persönlichen Sachen und Erinnerungen mitnehmen kann.

Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung
Dieser Aufgabenkreis ermöglicht dem Betreuer den Lebensmittelpunkt des betreuten Menschen festzulegen, natürlich immer nur in Absprache und unter Beteiligung des betreuten Menschen.
Läuft ein orientierungsloser Betreuter immer wieder weg, und gefährdet sich damit im Straßenverkehr, hat man mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung die Möglichkeit, den Menschen in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen oder in einer offenen Einrichtung das Einschließen zu erlauben. Eine geschlossene Unterbringung muss vom Gericht genehmigt werden und ist deshalb vorab beim Vormundschaftsgericht zu beantragen.



Ich bin auch die Betreuerin meines Mannes – mit allen Aufgabenkreisen - und habe schon oftmals die Erfahrung machen können, dass es durchaus von Vorteil sein kann. Als Betreuer habe ich mehr Möglichekeiten die Rechte meines Mannes durchzusetzen, als ich dies als Ehefrau hätte.
Jährlich muß ein kurzer Bericht geschrieben werden – der Vordruck des Amtsgerichtes reicht dafür aus und jährlich muß die Aufwandspauschale beantragt werden. Dafür muß das Gericht das Einkommen und Vermögen meines Mannes (mein eigenes hat die noch nie interessier!) prüfen, weil ja nur bei Mittellosigkeit gezahlt wird.
Ich habe von meinem Mann getrennte Konten. Er verfügt lediglich über ein Sparbuch und von diesem lege ich eine Kopie vor.


Gruß Sophie
Viele Grüße Sophie

"Der, der mich liebt, hat mir gesagt, dass er mich braucht, darum gebe ich auf mich Acht"
(Berthold Brecht)
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Nachrichten in diesem Thema
Betreuer ?? - von mac - 21.05.2005, 10:22
RE: Betreuer ?? - von ursel - 21.05.2005, 13:51
RE: Betreuer ?? - von mac - 21.05.2005, 17:22
[Kein Betreff] - von GinomeGelati - 21.05.2005, 21:49
[Kein Betreff] - von Sedolin - 21.05.2005, 22:13
[Kein Betreff] - von mac - 21.05.2005, 23:02
[Kein Betreff] - von ursel - 22.05.2005, 09:19
[Kein Betreff] - von mac - 22.05.2005, 20:13
[Kein Betreff] - von Sedolin - 30.08.2005, 01:00
Betreuungsgesetz - von akinom1 - 05.10.2005, 20:57
RE: Betreuungsgesetz - von Sedolin - 06.10.2005, 01:31
RE: Betreuungsgesetz - von akinom1 - 06.10.2005, 03:10
RE: Betreuungsgesetz - von Gudrun - 13.10.2005, 09:34
RE: Betreuungsgesetz - von akinom1 - 16.10.2005, 18:01
[Kein Betreff] - von sophie - 29.10.2005, 21:16
betreuung - von akinom1 - 11.11.2005, 23:25
RE: betreuung - von Mimimaus - 10.01.2008, 20:34
[Kein Betreff] - von Totti - 10.01.2008, 22:17
Betreung - von Mimimaus - 11.01.2008, 17:09

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