Mehrbedarf für größere Wohnfläche
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Gesetzestext :

Schwerbehinderten kann in Anwendung von § 27 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WoFG auf Antrag eine zusätzliche
Wohnfläche von 15 m² oder ein zusätzlicher Wohnraum
zugebilligt werden, wenn durch die Art der Behinderung ein
Mehrbedarf besteht. Von einem zusätzlichen Wohnflächen-bedarf
wird insbesondere bei Rollstuhlfahrern ausgegangen.
Darüber hinaus kann die zusätzliche Wohnfläche zugebilligt
werden, die durch die Art der Behinderung notwendig und
deren Notwendigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung
belegt ist
Hoffnung ist nicht die Überzeugung dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht. (Vaclav Havel)
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