07.07.2007, 09:21
Gestern hat mir eine Anwältin erzählt, es sei nicht möglich im Betreuungsrecht eine einstweilige Verfügung zu erwirken, also auch keinen entsprechenden Antrag auf eine solche zu stellen. Stimmt das? (Siehe auch meine anderen Beiträge).
Zweite Frage: Wenn ein Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Betreuten hat - schließt das dann automatisch auch das Recht ein, über die Besuche des Betreuten zu entscheiden (wer wann wie lange ihn besuchen kann etc.)?
Zweite Frage: Wenn ein Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Betreuten hat - schließt das dann automatisch auch das Recht ein, über die Besuche des Betreuten zu entscheiden (wer wann wie lange ihn besuchen kann etc.)?