26.03.2008, 23:04
Hallo zusammen, bin heute den 1. Tag in eurem Forum und finde es sehr informativ und gut gelungen! Glückwunsch und gleich eine Frage:
Mein Bruder liegt nach Herzstillstand und REA im Wachkoma. Meine Mutter hat die Betreuung, ist Rentnerin, kein Führerschein. Einen Teil der mir entstandenen Kosten für Pflegeplatzsuche, Behördentermine usw. habe ich als außergewöhnliche Belastung bei meiner Steuererklärung eingereicht. Wurde mit der Begründung abgelehnt, dass keine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen vorliegt §33 Abs.2 Satz 1 EStG. Als Schwester bin ich meinem Bruder nicht zum Unterhalt verpflichtet, doch sittliche Gründe kämen für die Zwangsläufigkeit in Betracht da er gegen meine Mutter keine Unterhaltsansprüche geltend machen kann (Rentnerin). Ich würde auch Berufung gegen das Urteil des Finanzgerichtes einlegen, wenn es erfolgversprechend sein könnte. Kennt jemand hierzu eine Rechtssprechung? Freue mich über eure Antworten. Schönen Abend, Briddy
Mein Bruder liegt nach Herzstillstand und REA im Wachkoma. Meine Mutter hat die Betreuung, ist Rentnerin, kein Führerschein. Einen Teil der mir entstandenen Kosten für Pflegeplatzsuche, Behördentermine usw. habe ich als außergewöhnliche Belastung bei meiner Steuererklärung eingereicht. Wurde mit der Begründung abgelehnt, dass keine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen vorliegt §33 Abs.2 Satz 1 EStG. Als Schwester bin ich meinem Bruder nicht zum Unterhalt verpflichtet, doch sittliche Gründe kämen für die Zwangsläufigkeit in Betracht da er gegen meine Mutter keine Unterhaltsansprüche geltend machen kann (Rentnerin). Ich würde auch Berufung gegen das Urteil des Finanzgerichtes einlegen, wenn es erfolgversprechend sein könnte. Kennt jemand hierzu eine Rechtssprechung? Freue mich über eure Antworten. Schönen Abend, Briddy