Gerichtsurteile für Hilfsmittel
#1
Kinder-Autositze:


Krankenkassen müssen grundsätzlich die Kosten für einen passenden Autokindersitz übernehmen. Auch die Begründung, dass es sich bei diesem speziellen Sitz um einen Alltagsgegenstand handele, ließen die Richter des Sozialgerichts Dortmund nicht gelten.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein körperbehindertes Kind beim Schulweg der besonderen Fürsorge bedarf. In diesem Fall müsse der Autokindersitz auch nicht zwingend im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt werden.

(Sozialgericht Dortmund,
Az: S 41 KR 66/00)


Das Urteil im vollen Wortlaut als ADOBE ® PDF-Datei. [621 KB]
Hoffnung ist nicht die Überzeugung dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht. (Vaclav Havel)
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#2
Winterschlupfsack für Rollstuhl oder Rehabuggy :

In Anbetracht der jetzigen Temperaturen benötigt so mancher Rollifahrer einen Schlupfsack mit Fellauskleidung. Dieses Hilfsmittel ist mit ca. 175,-€ nicht gerade billig. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit die Krankenkasse dafür aufkommen muss. Grundsätzlich muss die Krankenkasse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gemäß §33 SGB V auch für Zubehör, ohne das der Rollstuhl nicht zweckentsprechend genutzt werden kann aufkommen, dazu gehören auch z.B. Schlupfsack und Regenschutz für einen Rollstuhl.
Häufig werden die Krankenkassen versuchen, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen, indem sie behaupten, es handle sich bei dem Zubehör um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, oder es wird der Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Produkte seien im Hilfsmittelverzeichnis nicht gelistet.

Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG-Sozialrecht 3-2500 §33 SGBV Nr5) entschieden, dass ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nur vorliegt, wenn eine Sache üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt wird und dabei nicht entscheidend ist, ob eine Sache nach ihrer Zweckbestimmung (hier Warmhaltung des Körpers in der kalten Jahreszeit) von einer Vielzahl von Personen genutzt wird.

Unerheblich ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl BSG vom 17.7.96 3RK 39/94) auch, ob ein Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt ist, da es sich dabei nicht um eine rechtlich verbindliche Regelung handelt.
Die Krankenkassen müssen also für Rollstuhlschlupfsäcke aufkommen. Mit diesem Thema beschäftigt sich ein Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 1.12.1999, Aktenzeichen S 18 KN 11/98 KR

Das komplette Urteil kann bei behinderte-Kinder nachgelesen werden.
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