Kunsstoffgläser für Brille wird bei Epilepsie von KK gezahlt
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Sicherheitshalber kopier ich die Seite mal hier rein :

Bekanntmachungen
n Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung
[1212 A] Bekanntmachung
eines Beschlusses
des Gemeinsamen Bundesausschusses
zur Änderung der Richtlinien
über die Verordnung von Hilfsmitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung
(„Hilfsmittel-Richtlinien“)
Vom 19. Oktober 2004
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am
19. Oktober 2004 beschlossen, die Richtlinien über die Verordnung
von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmit-
tel-Richtlinien) in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz. Nr. 183b
vom 29. September 1992), zuletzt geändert am 1. Dezember 2003
(BAnz. 2004 S. 1523), wie folgt zu ändern:
I. Die Richtlinien werden in folgenden Punkten geändert:
1. Dem letzten Satz der Regelung in Nummer 53.1 zweiter Spie-
gelstrich wird folgender Halbsatz angefügt:
„oder das beidäugige Gesichtsfeld £ 10 Grad bei zentraler
Fixation ist.“
Nach dem zweiten Spiegelstrich wird folgender Text einge-
fügt:
„Eine Visuserhebung mit Kontaktlinsen ist nur dann erfor-
derlich, wenn der Versicherte eine Kontaktlinse verträgt und
eine Kontaktlinse hatte, hat oder haben möchte.“
2. Die Nummern 56.3 Buchstabe f und 56.3 Buchstabe g werden
aufgehoben.
3. Die bisherige Nummer 56.3 Buchstabe h wird die Num-
mer 56.3 Buchstabe f.
4. Die Nummer 60.14 wird wie folgt neu gefasst:
„Kontaktlinsen
— bei ausgeprägtem, fortgeschrittenen Keratokonus mit kera-
tokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderun-
gen (z. B. Vogt-Linien) und Hornhautradius < 7,0 mm
zentral oder im Apex;
oder
— nach Hornhauttransplantation/Keratoplastik“
5. Nach der Nummer 60.14 wird folgende Nummer 60.15 einge-
fügt:
„Kunstoffgläser bei Patienten, die an Epilepsie und/oder an
Spastiken erkrankt sind — sofern sie erheblich sturzgefähr-
det sind —
und/oder Einäugige (Einäugige: bestkorrigierter
Visus mindestens eines Auges von < 0,2).“
II. Die Änderungen der Richtlinien treten am Tag nach der Ver-
öffentlichung in Kraft.
Köln, den 19. Oktober 2004
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Dr. jur. R. H e s s
BAnz. Nr. 2 (S. 89) vom 05.01.2005

Quelle : Gemeinsamer Bundesausschuß - PDF-Dokument
Hoffnung ist nicht die Überzeugung dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht. (Vaclav Havel)
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